Vorbereitungen für das Raumordnungsverfahren schreiten voran

Mensch und Natur haben wir bei allen Planungen fest im Blick


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Mit der Planung für den Ersatzneubau der Elbe-Weser-Leitung geht es voran. Unsere Planer haben den 10 Kilometer breiten Untersuchungsraum inzwischen auf Korridore von nur noch 1.000 Meter Breite reduziert. Die Leitung wird dann innerhalb dieser 1.000 Meter verlaufen, dabei aber deutlich weniger Platz benötigen. Nach den Sommerferien 2022 werden wir die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren einreichen.

Im Raumordnungsverfahren (ROV) wird untersucht, inwieweit ein wichtiges Vorhaben wie die Elbe-Weser-Leitung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie solche Planungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmt werden können.

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des jeweiligen Raums regelt der zuständige Träger der Raumordnungsplanung in den Erfordernissen der Raumordnung. Diese legen die Art der Nutzung eines Raumes fest und bestehen aus konkreten Festlegungen als Ziele (verbindliche Vorgaben), Grundsätze (Aussagen zur Berücksichtigung bei nachfolgenden Abwägungsentscheidungen) und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Die Festlegungen betreffen die Siedlungsstruktur, die Freiraumstruktur und die zu sichernden Standorte und Trassen für die Infrastruktur. Ist etwa in einem Gebiet die Trinkwassergewinnung als Ziel der Raumordnung festgelegt, hat diese Raumnutzung Vorrang vor anderen Nutzungsarten (wie bspw. der Bau einer Straße). Grundsätze der Raumordnung müssen von öffentlichen Stellen in nachfolgenden Abwägungsentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden. Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind Ziele der Raumordnung, die aktuell aufgestellt werden, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen.

Dazu prüft die zuständige Behörde – in unserem Fall das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Lüneburg – im Rahmen des Raumordnungsverfahrens unter Einbindung der Öffentlichkeit, welche der Trassenkorridore die umweltverträglichste und landesplanerisch vernünftigste Lösung darstellen.

Was sind „Träger öffentlicher Belange“?

Als Träger öffentlicher Belange, kurz TöB, werden Behörden und Stellen bezeichnet, die per Gesetz mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beauftragt sind. Dies können auch privatrechtlich organisierte Institutionen sein. Sie müssen bei bestimmten Vorhaben, wie dem Ersatzneubau der Elbe-Weser-Leitung, angehört und einbezogen werden. Hierzu zählen beispielsweise unterschiedliche Behörden, die Bundeswehr, Energieversorger, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken und viele weitere. Umweltverbände sind zwar formal keine Träger öffentlicher Belange, so das Bundesverwaltungsgericht 1997, sondern „außenstehende Anwälte der Natur“. Sie werden von den Planungsbehörden jedoch wie Träger öffentlicher Belange behandelt.1


Am Anfang dieses Verfahrens steht die Antragskonferenz. Hier stellt das ArL Lüneburg mit weiteren beteiligten Behörden, den Trägern öffentlicher Belange (TöB) und der Vorhabenträgerin TenneT fest, welche Unterlagen, Umweltuntersuchungen und Gutachten TenneT für das Raumordnungsverfahren vorbereiten muss. Diese Unterlagen können, je nach Art und Umfang eines Projektes, mehrere Aktenordner füllen.

Wir beabsichtigen, die Unterlagen beim ArL nach den Sommerferien einzureichen.

Danach werden die Unterlagen von der Planungsbehörde im Internet veröffentlicht. Behörden und Organisationen haben nun die Möglichkeit, dazu Stellungnahmen abzugeben. Alle Hinweise werden auf einem anschließenden Erörterungstermin diskutiert. Die Planungsbehörde wägt auf Basis aller vorliegenden Informationen die raumverträglichsten Korridore oder Korridorvarianten ab. Sie werden jeweils als raumverträglich, raumverträglich mit Maßgaben (Anpassungen durch TenneT nötig) oder nicht raumverträglich eingestuft. Die Planungsbehörde hat sechs Monate Zeit, um diese in der Landesplanerischen Feststellung (LPF) festzustellen. Diese Landesplanerische Feststellung hat den Charakter eines Gutachtens und ist damit nicht rechtsverbindlich, stellt aber eine bedeutende Grundlage für das Planfeststellungsverfahren dar.


Die Schritte zur Vorbereitung und Durchführung des Raumordnungsverfahrens:

1

Antragskonferenz

Am Anfang der Vorbereitung des Verfahrens steht die Antragskonferenz. Hier stellt die Planungsbehörde fest, welche Unterlagen, Umweltuntersuchungen und Gutachten wir für das ROV vorbereiten müssen.

2

Erstellen der Antragsunterlagen

Dazu zählen unterschiedliche Dokumente und Gutachten, etwa die Beschreibung der Technik oder die Prüfung des Vorhabens bezüglich der Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

3

Einleitung des Raumordnungsverfahrens

Nach Übermittlung der Antragsunterlagen eröffnet die Planungsbehörde das Raumordnungsverfahren. Die Unterlagen werden veröffentlicht und in den beteiligten Kommunen ausgelegt.

4

Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Anschluss können Träger öffentlicher Belange hierzu Stellung nehmen. Nach Sichtung aller Rückmeldungen führt die Planungsbehörde einen Erörterungstermin durch, im dem die eingegangenen Hinweise diskutiert werden.  

5

Landesplanerische Feststellung

Zum Abschluss des Raumordnungsverfahrens wägt die Planungsbehörde auf Basis aller vorliegenden Informationen ab, welche Korridorvarianten am raumverträglichsten sind und stellt diese mit der Landesplanerischen Feststellung fest.
Die genaue Festlegung des Trassenverlaufs und der einzelnen Masten erfolgt dann im eigentlichen Genehmigungsverfahren, dem Planfeststellungsverfahren.

BVerwG Urteil vom 14. Mai 1997, Az. 11 A 43.96, BVerwGE 104, 367.

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