Grundstücksnutzung und Entschädigung

Für die Realisierung der Elbe-Weser-Leitung müssen wir private Grundstücke nutzen. Dafür erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer eine Entschädigung. Doch was genau wird eigentlich entschädigt? Und wie laufen die Vereinbarungen mit den Betroffenen ab?

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Die Entschädigungspraxis für zahlreiche laufende und künftige Leitungsbauvorhaben wird im Netzausbaubeschleunigungsgesetz, kurz NABEG, geregelt. Immer dann, wenn private Grundstücke für den Bau unserer Leitungen genutzt werden, erhalten die Eigentümer der Flächen eine Entschädigung – auf Grundlage eines abgeschlossenen Vertrags oder eines Beschlusses der zuständigen Landesbehörde nach dem jeweiligen Enteignungsgesetz. 

Diese Zahlung gleicht die Rechtsbeeinträchtigung durch die Grundstücksbelastung und die Minderung des Verkehrswerts durch die Überspannung mit der Freileitung beziehungsweise durch die Verlegung des Erdkabels aus. Die Entschädigung wird einmalig geleistet – für eine Zahlung von wiederkehrenden Entschädigungen fehlt die gesetzliche Grundlage.

Wann erhalte ich eine Entschädigung?

Beim Bau einer neuen Stromleitung werden auch private Grundstücke genutzt. Dafür wird eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ins Grundbuch eingetragen. Das jeweilige Grundstück wird von TenneT nicht erworben, sondern bleibt im Privateigentum. Für die Nutzung zahlt TenneT jedem Eigentümer einmalig eine finanzielle Entschädigung, die die Rechtsbeeinträchtigung ausgleicht. 

Um zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, führen wir von Beginn der Planungen an zahlreiche Gespräche mit den Grundstückseigentümern, über deren Flächen die Leitung führen soll. In der Regel wird vor Beginn der Dienstbarkeitsgespräche eine Rahmenvereinbarung mit den örtlichen Landwirtschaftsverbänden abgeschlossen. Diese Vereinbarung regelt unter anderem Haftungsfragen oder den Umgang mit Flurschäden und legt den Grundstein für die individuellen Entschädigungsgespräche mit den betroffenen Eigentümern durch Festsetzung eines pauschalierten Verkehrswertes.

Liegt keine Rahmenvereinbarung vor, setzt TenneT ein Rahmenangebot auf, das die pauschalierten Verkehrswerte, Haftungsfragen oder den Umgang mit Flurschäden regelt. Dieses Rahmenangebot gilt dann als nachvollziehbare Grundlage für die individuellen Dienstbarkeitsgespräche.

Entschädigungen erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer von Flächen,

- auf denen ein Mast gebaut wird,

- die von der Freileitung überspannt werden,

- die während der Bauphase temporär genutzt werden,

- die als sogenannte dauerhafte Zuwegungen zum Mast dienen.

Entschädigung in der Praxis

Maststandorte 

Die Entschädigung für Maststandorte erfolgt grundsätzlich nach der gutachterlich festgelegten Entschädigungstabelle der Sachverständigen Dr. Heinz Peter Jennissen und Nico Wolbring aus dem Jahr 2010. Dieses Gutachten erschien im Mai 2017 in überarbeiteter und ergänzter Auflage. Dadurch erhöhten sich die empfohlenen Mast-Entschädigungen bereits in der Vergangenheit deutlich. Die Entschädigungstabelle bezieht unter anderem die Stellfläche des Mastes, die Maschinen- und Personalkosten zur Umfahrung, den Ertragswert der Fläche sowie die nur noch eingeschränkt landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in Mastnähe in die Berechnung ein. Pro Mast auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Ackerland, Grünland) – abhängig von der in Anspruch genommenen Fläche und der Nutzungsart des betreffenden Grundstückes – werden typischerweise 10.000 bis 15.000 Euro gezahlt.

Überspannung durch Freileitungen, Verlegung von Erdkabeln 

Führt eine Freileitung oder ein Erdkabel über ein privates Grundstück, wird die Entschädigung für den Teil der Fläche gezahlt, der im sogenannten Schutzstreifen des Leitungsabschnitts liegt und im Grundbuch gesichert wird. Bei Freileitungen zählt daher nicht nur die Fläche unmittelbar unter der Leitung, sondern der gesamte Schutzbereich, über den die Leiterseile bei Wind ausschwingen können und der damit zur Einhaltung der Sicherheitsabstände notwendig ist. Die gezahlte Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Die jeweiligen Eigentümer erhielten nach bisheriger Rechtslage 20 Prozent des Verkehrswertes ihrer Fläche für Freileitungsabschnitte und 30 Prozent für Erdkabelabschnitte in Euro pro m² des jeweiligen Schutzbereichs. 

Temporäre Einrichtung von Arbeitsflächen und Zuwegungen

Während der Bauphase müssen zum Teil auch Flächen außerhalb des Schutzbereiches als Arbeitsfläche oder Zuwegung genutzt werden. Für diese Nutzung erfolgt kein Grundbucheintrag. Es wird lediglich eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Die temporäre Nutzung wird nach einem Staffelmodell in Abhängigkeit zur Größe der in Anspruch zu nehmenden Fläche entschädigt. Darüber hinaus werden selbstverständlich mögliche Flurschäden, die durch die Bauarbeiten entstehen, sowie etwaige Ernteausfälle durch TenneT ausgeglichen. 

Zusätzlich zu den genannten Entschädigungen erhielten Eigentümer nach bisheriger Gesetzeslage eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 bis 200 Euro für den Notargang sowie, bei notarieller Beglaubigung der Dienstbarkeitsbewilligung innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Unterlagen, einen Beschleunigungszuschlag von 30 Cent pro Quadratmeter. 

Haben Sie Fragen zur Entschädigung?


Dieser Beitrag ersetzt natürlich nicht das persönliche Gespräch. Sollten Sie von unseren Planungen betroffen sein, vereinbaren Sie gern einen persönlichen Termin mit uns, um über Ihre Entschädigung zu sprechen.
Wenn Sie bereits jetzt Fragen haben, ist unser Bürgerreferent Sebastian Rutzen gerne für Sie da:


Sebastian Rutzen

Referent für Bürgerbeteiligung


Telefon: +49 (0)173 478 1424

E-Mail: sebastian.rutzen@tennet.eu

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